(I) Zur ersten schriftlichen Teilprรผfung nach ยง 3 Absatz 2 und 3 ist zuzulassen, wer
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprรผfung in einem anerkannten dreijรคhrigen kaufmรคnnischen Ausbildungsberuf im Handel und danach eine mindestens einjรคhrige Berufspraxis oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprรผfung zum Verkรคufer oder zur Verkรคuferin oder in einem anderen anerkannten kaufmรคnnisch-verwaltenden dreijรคhrigen Ausbildungsberuf und danach eine mindestens zweijรคhrige Berufspraxis oder
- eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprรผfung zum Fachlagerist oder zur Fachlageristin und danach eine mindestens dreijรคhrige Berufspraxis oder
- den Erwerb von mindestens 90 ECTS-Punkten in einem betriebswirtschaftlichen Studium und eine mindestens zweijรคhrige Berufspraxis oder
- eine mindestens fรผnfjรคhrige Berufspraxis
nachweist.
(II) Zur zweiten schriftlichen Teilprรผfung nach ยง 3 Absatz 2 und 4 (Fortbildungsverordnung) ist zuzulassen, wer die erste schriftliche Teilprรผfung abgelegt hat, die nicht lรคnger als zwei Jahre zurรผckliegt.
(III) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss in Verkaufstรคtigkeiten oder anderen kaufmรคnnischen Tรคtigkeiten im institutionellen oder funktionellen Handel erworben sein und inhaltlich wesentliche Bezรผge zu den in ยง 1 Absatz 2 (Fortbildungsverordnung) genannten Aufgaben haben.
(IV) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prรผfung auch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse und Fรคhigkeiten (berufliche Handlungsfรคhigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur Prรผfung rechtfertigen.