Folgende Personengruppen haben Zugang zu einer staatlich finanzierten Teilnahme am Integrationskurs:
- Auslรคnder, denen erstmals ein dauerhafter Aufenthaltstitel erteilt wird, haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs. Sie erhalten eine Bestรคtigung รผber die Teilnahmeberechtigung von der Auslรคnderbehรถrde, die den Aufenthaltstitel erteilt hat. Sofern keine einfachen bzw. in bestimmten Fรคllen keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse vorliegen, spricht die Auslรคnderbehรถrde fรผr diese Personen zusรคtzlich eine Verpflichtung zur Kursteilnahme aus.
- Bereits lรคnger in Deutschland lebende Auslรคnder kรถnnen von der Auslรคnderbehรถrde zur Kursteilnahme verpflichtet werden, wenn sie besonders integrationsbedรผrftig sind.
- Auslรคnder, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld II) beziehen, kรถnnen vom Trรคger der Grundsicherung fรผr Arbeitssuchende zur Kursteilnehme verpflichtet werden.
- Spรคtaussiedler und ihre Familienangehรถrige haben einen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs. Sie erhalten vom Bundesverwaltungsamt eine Bestรคtigung รผber die Teilnahmeberechtigung.
Darรผber hinaus kรถnnen folgende Personen auf Antrag durch das Bundesamt fรผr Migration und Flรผchtlinge im Rahmen verfรผgbarer Kursplรคtze zur Teilnahme am Integrationskurs zugelassen werden:
- Auslรคnder, die keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme besitzen. Hierunter fallen auch Personen mit einer Aufenthaltsgestattung, wenn bei ihnen ein rechtmรครiger und dauerhafter Aufenthalt in Deutschland zu erwarten ist.
- Freizรผgigkeitsberechtigte Unionsbรผrger
- Deutsche Staatsangehรถrige, bei denen ein besonderer Integrationsbedarf vorliegt